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   BGH, 25.05.1976 - 4 StR 192/76   

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https://dejure.org/1976,6963
BGH, 25.05.1976 - 4 StR 192/76 (https://dejure.org/1976,6963)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1976 - 4 StR 192/76 (https://dejure.org/1976,6963)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1976 - 4 StR 192/76 (https://dejure.org/1976,6963)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Tatbestandsirrtum bei Glaube an den Anspruch auf eine Bereicherung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung

    Auszug aus BGH, 25.05.1976 - 4 StR 192/76
    Glaubt der der Erpressung (auch der räuberischen Erpressung) beschuldigte Täter auf die Bereicherung einen Anspruch zu haben, so befindet er sich im Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; 17, 87).
  • BGH, 20.03.1953 - 2 StR 60/53

    Freier - §§ 253, 255 StGB, 'zu Unrecht' bedeutet: im Widerspruch zum materiellen

    Auszug aus BGH, 25.05.1976 - 4 StR 192/76
    Glaubt der der Erpressung (auch der räuberischen Erpressung) beschuldigte Täter auf die Bereicherung einen Anspruch zu haben, so befindet er sich im Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; 17, 87).
  • BGH, 27.05.1982 - 4 StR 181/82

    Verurteilung wegen Raubes - Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme - Vorliegen

    Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und die auf UA 11 gebrauchte Wendung, "auch dann, wenn der Angeklagte zunächst irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, daß die Zueignung des Fahrpreises rechtmäßig wäre", legen es vielmehr nahe, daß der Angeklagte, der einen fälligen Zahlungsanspruch in Höhe von 40,- DM gegen K. hatte" auch, glaubte, hieraus einen Übereignungsanspruch auf einen, Geldbetrag von 40,- DM gegen seinen Schuldner herleiten zu können,... Ein solcher Irrtum wäre entgegen der Auffassung des Landgerichts nach gefestigter Rechtsprechung (BGHSt 17, 87, 90, 91; BGH GA 1962, 144; 1966, 211, 212; vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Mai 1976 - 4 StR 192/76) und herrschender Meinung im Schrifttum (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 62 zu § 242 StGB und Rdn. 9 zu § 249 StGB m.w.Nachw.) ein den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließender Tatbestandsirrtum.
  • BGH, 05.10.1982 - 1 StR 486/82

    Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein normatives

    Stellt sich der Täter für die angestrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er im Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. RGSt 44, 203; 55, 257, 260/261; BGHSt 4, 105, 106/107; 20, 136, 137/138; BGH VRS 14, 286, 287; 42, 110, 111; BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1978 - 3 StR 352/78 - bei Holtz MDR 1979, 107 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; Urt. vom 20.Februar 1963 - 2 StR 22/63 - und Beschl. vom 25. Mai 1976 - 4 StR 192/76; Herdegen in BGH-Festschrift S. 200; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 253 Rdn. 19, 21, 22).
  • BGH, 25.05.1983 - 2 StR 29/83

    Bedeutung des Merkmals der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils bei

    Glaubt der Täter, auf die Bereicherung einen Anspruch zu haben, so befindet er sich - wenn der vermeintliche Anspruch nicht besteht - im Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105, 106, 107; 20, 136, 137, 138; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1976, 4 StR 192/76, und urteil vom 5. Oktober 1982, 1 StR 486/82).
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